Kanton St. Gallen
Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen
Muslimische Mädchen in den Volksschulen
Grundsätzlich haben alle Knaben und Mädchen unabhängig ihrer Religionsangehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichten in der Volksschule. Dazu gehört z.B., dass SchülerInnen das Recht haben je zwei Halbtage pro Schuljahr für persönliche Bedürfnisse dem Unterricht fernzubleiben. Ebenso gewähren Schulgemeinden Angehörigen nicht-christlicher Konfessionen an ihren höchsten Feiertagen (maximal 2 Tage) unterrichtsfreie Tage. Für Lager und Schwimm/Sportveranstaltungen werden in schriftlich begründeten Einzelfällen spezielle Lösungen (Unterricht in anderen Klassen etc. ) gesucht.