Kanton Zürich

Verordnung betreffend das Volksschulwesen vom 31. März 1990 (Volksschulverordnung), Vierter Abschnitt: Die Absenzen

Art. 62 Schüller aller Bekenntnisse sind aus religiösen Gründen auf Verlangen der Inhaber der elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt an hohen Feiertagen usw. zu dispensieren.

Art. 59 Abs. 2  Dispensierte Schüler können zu angemessener Nacharbeit verpflichtet werden.

Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen vom 29.Oktober 1991

Art. 2 Aus religiösen Gründen sind von der Schulpflege zu dispensieren:   c)  Schüler islamischen Glaubens am Ramadan bzw. Zukerfest (drei Tage) und am Opferfest (vier Tage).

Art. 4 Schüller anderer Bekenntnisse sind auf  Verlangen der Eltern an hohen Feiertagen zu dispensieren.

Art. 6 Schüler strenggläubiger moslimischer Eltern, welche die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, sind auf Gesuch der Eltern für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu befreien.

Die Erziehungsdirektion gibt zu folgenden Punkten Empfehlungen ab:

1. Dispensation vom Turn - und Schwimmunterricht                       

Grundsätzlich ist der Turn- und der Schwimmunterricht gemäss Kantonalem Lehrplan obligatorisch. Eine Dispensation vom Turn- resp. Schwimmunterricht muss begründet sein. Als Begründungen gelten: Krankheit, Unfall oder anderweitige körperliche Behinderung (Arztzeugnis). Im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die andern Fächer. (kant. Volksschulverordnung, P.60: Die Schulpflege kann auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag des Lehrers Schüler aus besonderen Gründen vom Besuch einzelner Fächer befreien).

2. Dispensation von einzelnen Unterrichtstunden bzw. Unterrichtsinhalten:    z.B. Religionsunterricht

http://www.bildungsdirektion.zh.ch/internet/bi/de/aktuell/news_2006/BRB.html

                                                                          

3. Teilnahme an Klassenlagern und Exkursionen:                                 Klassenlager gelten für die Schülerinnen/Schüler als obligatorische Arbeitswochen. Wir ein Kind auf Gesuch der Eltern resp. auf Anordnung der Schulpflege vom Klassenlager dispensiert, muss während dieser Zeit die Schule in einer andern klasse gemäss Organisation der Lehrerschaft besucht werden. (kant. Regelement über die Klassenlager aus der Volksschule , P. 5: Der Besuch des Unterrichts während des Klassenlagers ist obligatorisch. Schüler, die am Lager nicht teilnehmen, haben den Unterricht der Ortsschule zu besuchen.)